NETZSTRUKTURDATEN
1. Netzentgelte  
gültig vom 01.01.2020  
2. Strukturmerkmale 2019  
2.1 Stromkreislängen ( ohne Hausanschlußlängen):  

MS-Kabel

MS-Freileitungen

NS-Kabel

NS-Freileitungen

100 km

0 km

229 km

0 km

2.2 Installierte Leistung der Umspannungsebene:  
Installierte Leistung der Umspannungsebene: 100 MVA
2.3 Entnommene Jahresarbeit:  

MS

Umspannung MS / NS

NS

36.374.298 kWh

44.040.026 kWh

2.4 Anzahl der Entnahmestellen:  

MS

Umspannung MS / NS

NS

37

14.946

2.5 Einwohnerzahl im Netzgebiet: 20.366
2.6 Versorgte Fläche (amtliche Statistik zur Bodenfläche): 16,1 km2
2.7 Geographische Fläche: 45,46 km2

 

ENERGIESTRUKTURDATEN
Netzlast 2019 (NZV §18 Abs.2 Pkt. 1):  
Jahreshöchstlast 15.659 kW Jahreslastgang

 

Summenlast nicht lgm.Kunden 2019 (NZV §17 Abs.2 Pkt. 3)
synthet.Lastprofilverfahren  7.309 kW

 

Höchstentnahmelast und Bezug aus den Netzebenenen 2019 (NZV §17 Abs.2 Pkt.5):
Mittelspannung: 6.918 kW 36.374.298 kWh
Umspannung:
Niederspannung: 8.541 kW 44.040.062 kWh

 

Einspeisungen pro Spannungsebene 2019 (NZV §17 Abs.2 Pkt.6):

vorgel.Netz (HS/MS):

vorgel.Netz (HS/MS Rückspeisung):

46.433.813 kWh

1.011.000 kWh

Übersicht

EEG/KWK (MS):

EEG/KWK /NS)

38.945.572 kWh

1.520.995 kWh

Übersicht
NETZVERLUSTE
Netzverluste 2019 (NZV §17 Abs.2 Pkt. 2 und 7)
  Netz Gesamt MS Ebene
(1,4%)
MS/NS Ebene
(1,5%)
NS Ebene
(3,4%)
Menge: 5,5 MWh 1,3 MWh 1,3 MWh 2,9 MWh
Pmax 1,3 MW 0,3 MW 0,2 MW 1,0 MW
Preis der Verlustenergie (durchschnittl. Beschaffungskosten):     4,58 Ct/kwh

 

HOCHLASTZEITEN

Im Folgenden finden Sie die auf Basis der Vorgaben der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster der Städtische Betriebswerke Luckenwalde GmbH gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.

Gemäß dem „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV“ der Bundesnetzagentur sind folgende Erheblichkeitsschwellen und Bagatellgrenzen definiert.

 

Erheblichkeitsschwelle

 

„Um sicherzustellen, dass der Höchstlastbetrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der prognostizierten zeitgleichen Jahreshöchstlast der übrigen Entnahmen des Netzes abweichen wird, ist ein individuelles Entgelt nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird.

 

Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen prozentuale Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual anhand der Lastreduzierung zu bestimmen. Hierbei wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers.“

 

Netz-/ Umspannebene Erheblichkeitsschwelle
MS 20 %
MS/NS 30 %
NS 30 %

 

Bagatellgrenze

 

„Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen, die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,– € beträgt.“